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A1 12 270

Wasserrecht

Wallis · 2013-02-22 · Deutsch VS

A1 12 270 URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2013 Kantonsgericht Öffentlichrechtliche Abteilung Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin, in Sachen World Wide Fund for Nature Schweiz (WWF), Stiftung für Natur und Umwelt, WWF Oberwallis, beide vertreten durch Rechtsanwalt A__________ gegen Staatsrat des Kantons Wallis, Schweizerische Bundesbahnen SBB AG (Wasserrecht und Sanierung, Art. 80 GSchG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde

Sachverhalt

A. Die Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB AG) betreibt das Kraftwerk B__________. Im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 gab der Chef des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) bekannt, dass er im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Gewässersanierungsplanes und gestützt auf Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) gegenüber der SBB AG folgende Sanierungsmassnahmen anzuordnen beabsichtige:

1. Die SBB AG hat bis spätestens 31.12.2012 das im von der C__________ und der D__________ im ausgearbeiteten und mit Plänen untermauerten Sanierungsprojekt vom xxxxx 2012 mit der Bezeichnung „Sanierung Kraftwerk B__________ nach Art. 80ff GschG“ Sanierungsmassnahme beschriebene Umgehungsgerinne bei der Fassung B__________, Gemeindegebiet E__________, gemäss Massnahme xxxxx laut kantonalem Gewässersanierungsplan zu realisieren.

2. Sie hat weiters gemäss Massnahme xxxxx laut kantonalem Gewässersanierungsplan über das zu

1. angeführte Umgehungsgerinne ab 1.1.2013 die geforderte Dotation von minimal 350 l/s in die Rhone ganzjährig sicherzustellen.

3. Die SBB AG erstattet der Dienststelle für Energie und Wasserkraft bis spätestens 30.6.2013 einen nachvollziehbaren und aussagekräftigen Bericht samt Fotodokumentation über die Umsetzung der beiden Massnahmen.

4. Der endgültigen Sanierungsverfügung vorbehalten bleiben Projektmodifikationen sowie Auflagen und Bedingungen, soweit sie sich hinsichtlich der Ergebnisse der kantonalen Vernehmlassung bzw. der Anhörung gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (GS/VS 172.6) als begründet und notwendig zur Erreichung des Sanierungszieles erweisen.

Weiter wurde in der Publikation erwähnt, dass gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG sowie gemäss Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG; SGS/VS 172.6) dieser Entwurf der Sanierungsverfügung samt dem angeführten Sanierungsprojekt mit der Einladung zur Stellungnahme öffentlich aufgelegt wird. Auch wurde darauf hingewiesen, dass während der Auflagedauer vom 30. März 2012 bis einschliesslich 30. April 2012 das Ausführungsprojekt im Büro der Munizipalgemeinde E__________ sowie in der Dienststelle für Energie und Wasserkraft des DVER, Avenue du Midi 7, Sion, eingesehen werden kann und allfällige Einsprachen schriftlich und in doppelter Ausführung bis einschliesslich 30. April 2012 an das DVER in Sitten zu richten sind. B. Am 5. September 2012 erliess der Staatsrat gegenüber der SBB AG die Sanierungsverfügung gemäss Art. 80 Abs. 1 GschG mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen und informierte hierüber gestützt auf Art. 30 Abs. 2 VVRG im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012. C. Gegen die Sanierungsverfügung erhoben der WWF Schweiz und der WWF Oberwallis am xxxxx 2012 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

- 3 -

1. Die SBB AG sei zu verpflichten, beim Kraftwerk B__________ in E__________

a) spätestens ab Ende 2012 bzw. raschestmöglich insgesamt mindestens die folgenden Dotierwassermengen in die Rhone abzugeben:

- April – September : 1200 l/s

- Oktober – März: 1500 l/s

b) Spülungen nur bei sommerlichen Hochwässern auszuführen und unmittelbar nach dem Hochwasserereignis eine genügend lange Nachspülung mit sukzessiv abnehmender Wassermenge vorzunehmen. Zudem seien fünf mittlere Hochwässer während je 48 Stunden zwischen Mai und Oktober vollständig durchzuleiten. Das Spülregime sei mittels Erfolgskontrolle zu überwachen und allenfalls nachzubessern.

c) Das Umgehungsgerinne (Fischmigrationshilfe) gemäss Dispositivziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids so zu bauen und zu betreiben, dass auch adulte Bach- und Seeforellen dieses während mindestens 300 Tagen pro Jahr (d.h. mindestens zwischen Q30 und Q330) durchwandern können. Dazu sei u.a. eine Wassertiefe von mindestens 43 cm zu gewährleisten.

2. Der angefochtene Entscheid sei durch das Kantonsgericht im Sinne von Ziffer 1 des Antrags gemäss vorliegender Beschwerde abzuändern bzw. zu ergänzen.

3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Überarbeitung und Ergänzung an den Staatsrat zurückzuweisen, verbunden mit den Vorgaben gemäss Ziffer 1 des Antrags gemäss vorliegender Beschwerde.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.

Der Staatsrat in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2012 und die SBB AG (Beschwerdegegnerin) in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2012 machen die fehlende Legitimation der Beschwerde führenden Parteien geltend und beantragten beide, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. In ihrer Replik vom 23. Januar 2013 hielten die Beschwerde führenden Parteien an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und hinterlegten eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 7 440.--. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 4. Februar 2013 an ihren früher gestellten Rechtsbegehren fest. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen (4 Absätze)

E. 1 Das Kantonsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE 123 II 56 E. 2 S. 58).

E. 1.1 Die angefochtene Sanierungsverfügung des Staatsrats erfolgte gestützt auf Art. 80 GSchG und Art. 3 lit. a des Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (kGSchG; SGS/VS 814.2). Der Staatsratsentscheid stellt eine letztinstanzliche

- 4 - Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.

E. 1.2 Der WWF Schweiz zählt zu den gesamtschweizerischen Organisationen, die sowohl nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) als auch nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) beschwerdeberechtigt sind (vgl. Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen vom 27. Juni 1990, VBO, SR 814.076; Urteil des Bundesgerichts 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 1.3). Es kann offen bleiben, ob der WWF Oberwallis, der im erwähnten Anhang nicht aufgeführt ist und nicht zu den gesamtschweizerischen Organisationen nach Art. 55 USG und Art. 12 NHG zählt, beschwerdeberechtigt ist. Die Legitimation zur ideellen Verbandsbeschwerde setzt im Einzelfall kumulativ voraus, dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe i.S. von Art. 2 NHG erlassen wurde (BGE 121 II 190). Sanierungsverfügungen gemäss Art. 80 GSchG stellen wie die Erteilung einer Wassernutzungskonzession sowie einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG dar (Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom

22. Januar 2003 E. 1.2 mit Bezug auf BGE 114 Ib 81 E. 1b; BGE 126 II 283, nicht publ E. 1c; 1A.59/1995 E. 1c, in URP 2000 691 ff.; vgl. auch BGE 119 Ib 254 E. 1c S. 263; Seitz/Zimmermann, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG: Bundesgerichtliche Rechtsprechung 1997-2007, URP 2/2008 S. 112 ff., insbes. unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1A.185/2006 E. 5.2 [Bundesaufgabe kann von kantonaler Behörde erfüllt werden]; BGE 131 II 58 E. 1.1 und 131 II 545 E. 2.2). Der WWF Schweiz (Beschwerdeführer) ist mithin gemäss Art. 12 NHG beschwerdeberechtigt. Aber auch weil im vorliegenden Verfahren neben Aspekten des Wasserrechts und der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung auch solche des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.09) zu beachten sind, kann der Beschwerdeführer insoweit im Sinne von Art. 12 NHG als zur Beschwerde legitimiert betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.391/2006 vom

29. November 2006 E. 1.4; vgl. BGE 120 Ib 233, nicht publizierte E. 1c).

E. 1.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin machen geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, gegen den im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 publizierten Entwurf der Sanierungsverfügung einzusprechen. Gemäss Art. 44 und 80 VVRG sei nämlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht berechtigt, wer von der Möglichkeit, vor der unteren Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht habe. Auch gemäss Art. 12c Abs. 2 NHG könne eine Organisation keine Beschwerde erheben, wenn sie sich nicht an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht beteilige. Es trifft zu, dass gemäss Art. 12c Abs. 2 NHG eine Gemeinde oder eine Organisation, die sich an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt hat, keine Beschwerde mehr erheben kann. Dies setzt jedoch voraus, dass das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein entsprechendes Einspracheverfahren

- 5 - gesetzlich (im formellen Sinn) vorsehen. Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht sehen für das Sanierungsverfahren nach Art. 80 ff. GSchG ein selbständiges Einspracheverfahren vor. Es wird einzig verlangt, dass die Behörde, bevor sie die Sanierungsverfügung eröffnet, den Betroffenen Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zu gewähren hat (Bernhard Frei, Die Sanierung nach Art. 80 ff. Gewässerschutzgesetz vom 24.1.1991 bei der Wasserkraftnutzung; rechtliche Probleme, S. 52; herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL] Bern, Dezember 1991). Der Kanton Wallis tat dies vorliegend mit seiner Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012, aus welcher eindeutig hervorgeht, dass der Entwurf der Sanierungsverfügung samt dem angeführten Sanierungsprojekt mit der Einladung zur Stellungnahme öffentlich aufgelegt werde. Weiter wird darauf hingewiesen, dass während der Auflagedauer das Ausführungsprojekt bei der Munizipalgemeinde E__________ und bei der Dienststelle für Energie und Wasserkraft des DVER in Sitten eingesehen werden kann. Weiter steht in der Publikation der Hinweis, dass allfällige Einsprachen schriftlich und in doppelter Ausführung bis einschliesslich xxxxx 2012 an das DVER in Sitten zu richten seien. Die Publikation erwähnt ausdrücklich Art. 19 VVRG. Diese Bestimmung findet sich von der Gesetzessystematik her im VVRG unter Ziffer 6., Ermittlung des Sachverhalts, lit.

b) Rechtliches Gehör, Art. 19 Grundsatz. Art. 19 Abs. 1 VVRG sieht vor, dass die Parteien Anspruch haben, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht. Gemäss Art. 19 Abs. 2 VVRG kann die Behörde, wenn eine unbestimmte Zahl von Personen durch eine Verfügung berührt werden kann, zu ihrer Anhörung vor Verfügungserlass das Gesuch oder den Verfügungsentwurf im Amtsblatt veröffentlichen, mit Angabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Gemäss dieser Bestimmung setzt die Behörde eine angemessene Frist zur Erhebung von Einwendungen („… des objections ...“) unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wird erkennbar, dass es sich einzig um das rechtliche Gehör, mit der Möglichkeit des Akteneinsichtsrechts und des Vorbringens von Einwendungen handelt und nicht um ein formelles Einspracheverfahren im Rechtssinne. Weiter ist relevant, dass in der Publikation keine Verwirkungsfolgen enthalten waren. Dass dies unabdingbar erforderlich ist, folgt auch aus dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht vom 4. Februar 2013 zitierten BGE 121 II 224. In jener Angelegenheit sah nämlich der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass, wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, das Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG). Wollte die Behörde mit der Publikation des Entwurfs der Sanierungsverfügung erreichen, dass jemand, der nicht innerhalb der Auflagedauer dagegen einspricht, das Recht auf das Einreichen eines Rechtsmittels gegen die spätere Sanierungsverfügung verwirkt, hätte dies aus der Publikation eindeutig hervorgehen müssen. Art. 19 Abs. 2 VVRG, auf den in der Publikation ausdrücklich verwiesen worden war, verlangt nämlich explizit, dass auf die Verwirkungsfolgen hingewiesen werden muss. Dies war jedoch, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall, weshalb dem Beschwerdeführer, der während der Auflagedauer weder in die Akten Einsicht genommen noch irgendwelche Einwendungen gegen den Entwurf der Sanierungsverfügung erhoben hat, nicht entgegengehalten werden kann, er hätte das

- 6 - Recht, die später im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 publizierte Sanierungsverfügung anzufechten, verwirkt. Somit kann ihm auch nicht Art. 44 Abs. 2 VVRG, auf den in der Publikation ebenfalls nicht hingewiesen worden war, entgegengehalten werden. Den Beschwerdeführer vorliegend vom Rechtsmittelverfahren ausschliessen zu wollen, würde auf einen nach Art. 29 Abs. 1 BV verbotenen, überspitzten Formalismus hinauslaufen.

Dispositiv
  1. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Verletzung von Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 GSchG. Er beantragt insbesondere, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, beim Kraftwerk B__________ in E__________ spätestens ab Februar 2012 bzw. raschestmöglich insgesamt für die Monate April – September eine Dotierwassermenge von mindestens 1 200 l/s und für die Monate Oktober – März eine solche von mindestens 1 500 l/s in die Rhone abzugeben. 2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG muss ein Fliessgewässer, welches durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst wird, unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. 2.1.1 Sanierungsmassnahmen sind Eigentumsbeschränkungen, die die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein müssen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG die Interessenabwägung in generell-abstrakter Weise vorgenommen und entschieden, dass Sanierungen bis zur Entschädigungsschwelle einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen (vgl. Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte- Eigentum-Vertrauen, 2007, S. 144). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist bei Gewässersanierungen jedoch im Einzelfall zu beachten. Es dürfen daher nur Massnahmen angeordnet werden, die effektiv geeignet sind, bestehende Beeinträchtigungen eines Fliessgewässers zu vermindern, und es darf keine Massnahme verlangt werden, wenn die gleiche Sanierungswirkung mit anderen, für die Inhaber der Wasserrechte weniger einschneidenden Vorkehren erreicht werden kann. Das weitere Kriterium der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) ist im Rahmen der Anwendung von Art. 80 Abs. 1 GSchG vom Gesetzgeber durch die Entschädigungsschwelle bereits weitgehend vorab entschieden worden (Riva, a.a.O., S. 146 f.). Dies bedeutet mit anderen Worten: Kann mit einer Sanierung keine nennenswerte Verbesserung erreicht werden, fehlt ein öffentliches Interesse und sind die Sanierungsmassnahmen unverhältnismässig. Im Übrigen aber, soweit eine namhafte Verbesserung erreicht werden kann, besteht gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG eine Sanierungspflicht bis zur Entschädigungsschwelle und entfällt eine weitere Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung. Das Interesse an der verstärkten Förderung der Wasserkraft aufgrund des geplanten Ausstiegs aus der Kernenergie und die Gefahren des Verlusts von Arbeitsplätzen und von - 7 - Steuerausfällen bei zu einschneidenden Sanierungsmassnahmen sind deshalb im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht zu berücksichtigen und können das gesetzlich umschriebene Interesse an der Sanierung der Wasserentnahmen nicht schmälern (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 28. November 2012 E. 2.7.1). 2.1.2 Sanierungen nach Art. 80 Abs. 1 GSchG sind nur zulässig, soweit hierdurch nicht in die Substanz bestehender wohl erworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts (vgl. Riva, a.a.O., S. 156). Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist darauf gerichtet, den Wert rechtmässig getätigter Investitionen zu bewahren. Wer die aus dem wohlerworbenen Recht fliessenden Befugnisse umsetzt und zu diesem Zweck Investitionen tätigt, soll bezüglich der wirtschaftlichen Folgen, in deren Erwartung er seinen Investitionsentscheid fällte, vor staatlichen Beeinträchtigungen geschützt sein. Es muss möglich sein, während der angenommenen Existenzdauer des geschaffenen Werks die Investitionen zu amortisieren, fremdes und eigenes Kapital angemessen zu verzinsen, die laufenden Kosten zu decken und eine ausreichende Liquidität aufrechtzuerhalten. Um diese Ziele zu erreichen, muss das Werk den nötigen Ertrag abwerfen. Wirtschaftlich tragbar sind staatliche Eingriffe daher, wenn sie in ihren Auswirkungen diese Mindestrentabilität des Werks intakt lassen. Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist folglich auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit eines Werks und auf den Investitionsschutz ausgerichtet und basiert damit auf den gleichen Prinzipien, welche die Eigentumsgarantie und den Vertrauensschutz bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom
  2. November 2012 E. 2.7.2; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_119/2012 vom 20. September 2012 E. 4.5; vgl. hierzu auch BGE 127 II 69 E. 5a S. 75 f.; 126 II 171 E. 4b S. 181 f.; 125 II 591 E. 6a und b S. 600 f.; Riva, a.a.O., S. 114 f.). 2.1.3 In der Botschaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG vom 29. April 1987 hielt der Bundesrat fest, die zuständige Behörde werde verpflichtet, alle bis zur Grenze der Entschädigungspflicht bestehenden Sanierungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen (BBl 1987 1170). Zur Bestimmung des Umfangs der Sanierungspflicht ist es sachgerecht, von der durchschnittlichen Produktion der Werkanlagen über einen genügend langen, repräsentativen Zeitraum auszugehen. Im Weiteren sind die möglichen Sanierungsmassnahmen und deren ökologisches Potenzial zu evaluieren und die auf die einzelnen Massnahmen entfallenden Produktionseinbussen und Erlösminderungen konkret zu ermitteln. Alsdann ist ein sinnvolles Massnahmenpaket zusammenzustellen und zu bestimmen, ob dieses den Rahmen der zulässigen Einschränkungen ausschöpft, ohne ihn zu überschreiten. Bei einer Sanierung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG ist diejenige Variante zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimalste ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweist (Maurus Eckert, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, Diss. 2002, S. 165). Die kantonalen Behörden verfügen über einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, was die Wahl des Sanierungskonzepts, die Auswahl der sanierungswürdigen Entnahmen und die im Einzelnen zu treffenden - 8 - Massnahmen angeht. Bei der Bestimmung des Umfangs der Sanierungspflicht ist der Beurteilungsspielraum hingegen begrenzt, da die Möglichkeiten entschädigungslos hinzunehmender Sanierungsmassnahmen, wie erwähnt, auszuschöpfen sind und diese als zumutbar gelten. Sanierungsziel ist grundsätzlich, dass die Wasserführung den Vorschriften der Art. 31- 33 GSchG über die Mindestrestwassermengen möglichst nahe kommt bzw. dass der ökologische Zustand der Gewässer mit Entnahmen so optimiert wird, dass er den Verhältnissen bei ausreichender Mindestrestwassermenge möglichst weitgehend entspricht. Die Palette möglicher Sanierungsmassnahmen ist vielfältig. Im Vordergrund steht die gezielte Erhöhung der Dotierwassermenge. Aber auch andere Massnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation (aus gewässerökologischer, fischereilicher, naturschützerischer oder landschaftsschützerischer Sicht betrachtet) sind möglich, insbesondere bauliche und betriebliche. Die Massnahmen lassen sich auch kombinieren, um eine bessere Gesamtwirkung zu erzielen. 2.1.4 Zur Ermittlung des Umfangs der trag- bzw. zumutbaren Einschränkungen ist auf die konkreten Verhältnisse des konzessionierten Werks und nicht auf ein abstraktes Rechnungsmodell abzustellen. Der Rahmen des entschädigungslos Hinzunehmenden kann nicht ein für alle Mal, für alle Unternehmen gleich bzw. nach schematischen Kriterien festgelegt werden. Er bestimmt sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Gewinn, die Konzessionsdauer und der Umfang der bereits erfolgten Abschreibungen (vgl. Riva, a.a.O., S. 192). Eine Überwälzungsmöglichkeit von Massnahmekosten auf die Konsumenten darf angesichts der Liberalisierung des Strommarkts nur in beschränktem Umfang, nach Massgabe der Strompreisentwicklung, einbezogen werden. Selbst bei relativ ungünstigen betrieblichen Verhältnissen dürften Produktions- bzw. Erlöseinbussen im Umfang von 1-2 % bei Ausschöpfung des Optimierungspotenzials in der Regel noch zumutbar sein. Bei durchschnittlichen Verhältnissen sind wohl Massnahmen mit Produktions- bzw. Erlöseinbussen bis zu 5 % zu erwägen. Bei guter bis sehr guter Ertragslage und entsprechend abgeschriebenen Anlagen können sich Sanierungsmassnahmen rechtfertigen, die noch weiter gehen und Produktions- bzw. Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 28. November 2012 E. 2.7.4; vgl. hierzu Riva, a.a.O., S. 179 ff., insb. S. 191 f. mit Hinweisen; vgl. ferner Mitteilung Nr. 25 des BAFU zum Gewässerschutz, Sanierungsbericht Wasserentnahmen, Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG, S. 26). Es sind nämlich diejenigen Sanierungsmassnahmen zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimalste ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweisen. Bei guter bis sehr guter Ertragslage können, wie dargelegt, Massnahmen angeordnet werden, die Produktions- oder Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben, ohne dass hierdurch die Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit überschritten wird. Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz bei der Festlegung der Obergrenze von 1,4 % Produktionsverlust zu Unrecht eine Interessenabwägung durchgeführt (vgl. E. 2.1.1 - 9 - hiervor) und die Ertragslage der Beschwerdegegnerin zu wenig genau abgeklärt und berücksichtigt. Dabei sind die Abschreibungen der getätigten Investitionen und die Gestehungskosten (Strompreis) mitzuberücksichtigen. Dies sind unabdingbare Voraussetzungen, um die Schwelle der wirtschaftlichen Tragbarkeit bei der Beschwerdegegnerin zu kennen. Von der Menge an produzierter Energie hängt massgeblich ab, wie sich die Abgabe einer in absoluten Zahlen bestimmten Dotierwassermenge auf die Erlösminderung in Prozenten auswirkt, denn je kleiner die Energieproduktion, desto stärker fällt die Dotierwassermenge ins Gewicht. Gemäss Art. 4 lit. h GSchG ist die massgebliche (natürliche) Abflussmenge aufgrund einer 10-Jahres-Periode zu ermitteln. Ein 10- Jahres-Mittel bietet sich deshalb nach Meinung des Gesetzgebers als genügend repräsentativ an. Aus dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, über welchen Zeitraum die jährliche Stromproduktion festgestellt worden ist. 2.1.5 Die Vorinstanz erwog, dass angesichts einer ganzjährigen Restwasserdotierung von 350 l/s für das Kraftwerk B__________ von einem Produktionsmengenausfall von ca. 0,58 GWh/a, was einem Minus von 1,4 % der Produktion entspreche, auszugehen sei. Darüber hinaus würden im vorliegenden Fall die baulicherseits notwendigen Arbeiten für die Fischwanderungsanlage einen Kostenumfang von ca. Fr. 990'000.-- bedeuten, was im Hinblick auf das Konzessionsende im Jahr 2030 einen jährlichen Mehraufwand von ca. Fr. 110 000.-- mit sich bringen würde. Aus volkswirtschaftlicher Sicht und im öffentlichen Interesse am bestmöglichen Erhalt der erneuerbaren, einheimischen Ressourcen wie der Wasserkraft sei eine Verminderung von mehr als ein paar Prozent der Produktion unabhängig der Rentabilität der Anlage wirtschaftlich nicht tragbar. Weiter erwog der Staatsrat, dass im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die noch ausstehende Konzessionsdauer (Erlöschen der Wasserrechtskonzession durch Zeitablauf Ende 2030) die verfügten Sanierungsmassnahmen für die Beschwerdegegnerin wirtschaftlich tragbar seien (Erwägungen 13 – 14 im angefochtenen Entscheid). Die von der Vorinstanz getroffenen Abklärungen betreffend wirtschaftliche Tragbarkeit genügen den diesbezüglichen Anforderungen (Ertragslage der Konzessionärin, Abschreibungen getätigter Investitionen, Gestehungskosten [Strompreise], Erfassung der durchschnittlichen Stromproduktion über einen genügend langen, repräsentativen Zeitraum, usw.) der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der darin erwähnten Doktrin in keiner Art und Weise. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Sanierungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird daher ausgehend von einer (auf aktuellen Produktionszahlen basierenden) 10-Jahres-Periode die jährliche Durchschnittsproduktion zu bestimmen und gestützt darauf die konkreten wirtschaftlichen Folgen der einzelnen Sanierungsmassnahmen für die Beschwerdegegnerin abzuklären, d.h. insbesondere die sich daraus ergebenden Erlöseinbussen zu errechnen haben. Auf dieser Grundlage wird sie die wirtschaftlich tragbaren Massnahmen anzuordnen haben. Die Beschwerde ist damit, soweit Art. 80 Abs. 1 GSchG betreffend, gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur neuen - 10 - Beurteilung und zur Anordnung weitergehender Massnahmen an die Regierung zurückzuweisen (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember 2012 E. 2, 2.1, 2.1.1 – 2.1.5).
  3. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz auch die nachfolgenden, bereits am
  4. Januar 2011 in Kraft getretenen, Gesetzesänderungen anzuwenden haben. 3.1 Die eidgenössischen Räte haben am 11. Dezember 2009 Änderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 14. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20), des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG, SR 721.100), des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und des Bundesgesetzes vom
  5. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) beschlossen (AS 2010 4285). Die Änderungen traten am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Vorinstanz wandte in der angefochtenen Sanierungsverfügung vom 5. September 2012 das neue Gewässerschutzrecht, auf dessen einzelnen Änderungen nachstehend näher eingegangen wird, zu Unrecht nicht an. Die Parlamentsbeschlüsse betreffen die Renaturierung der Gewässer und geben zwei Stossrichtungen vor: > die Förderung von Revitalisierungen (Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen) sowie Sicherung und extensive Bewirtschaftung des Gewässerraums. > die Reduktion der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung durch die Verminderung der Auswirkungen von Schwall und Sunk unterhalb von Wasserkraftwerken, durch die Reaktivierung des Geschiebehaushalts sowie durch die Sanierung nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0, Art. 10) wie z.B. die Wiederherstellung der Fischgängigkeit. Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 erforderte u.a. Änderungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) in den betroffenen Bereichen. Die revidierte GSchV trat am 1. Juni 2011 in Kraft. 3.1.1 Art. 83b GSchG verpflichtet die Kantone, Massnahmen zur Sanierung von wesentlichen Beeinträchtigungen von Gewässern durch Schwall und Sunk und durch einen veränderten Geschiebehaushalt sowie Massnahmen bei Wasserkraftwerken nach Art. 10 BGF zu planen und dem Bund diese Planung bis zum 31. Dezember 2014 einzureichen. Die Sanierungen sind bis Ende 2030 abzuschliessen. Die Kantone müssen dem Bund alle 4 Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen erstatten. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen von 35% der anrechenbaren Kosten für die Sanierungsplanung, sofern diese fristgerecht abgeschlossen ist (Art. 62c GschG). 3.1.2 Gemäss Art. 10 BGF müssen die Kantone dafür sorgen, dass auch bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF zum Schutz der - 11 - Lebensräume von Wassertieren bei technischen Eingriffen getroffen werden, soweit diese wirtschaftlich tragbar sind. Da die nach Art. 10 BGF notwendigen Massnahmen bei Wasserkraftwerken dem Konzessionär gemäss Art. 15abis EnG vollständig von der nationalen Netzgesellschaft entschädigt werden, sind alle zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere notwendigen Massnahmen für den Konzessionär wirtschaftlich tragbar. Die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.1) enthält Bestimmungen zum Verfahren, zu den Anforderungen an das Gesuch um Entschädigung und zu den anrechenbaren Kosten in Art. 17d und Anhang 1.7. Die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR 923.01) enthält in Art. 9b und Anhang 4 Konkretisierungen zur gesetzlich vorgeschriebenen Planung der Sanierungsmassnahmen. Demnach reichen die Kantone dem BAFU bis zum 31. Dezember 2012 einen Zwischenbericht ein, der eine Liste der bestehenden Wasserkraftwerke an Gewässern, die sich für das Gedeihen von Fischen eignen, enthält sowie Angaben darüber macht, welche Anlagen die Fischwanderung wesentlich beeinträchtigen und ob Sanierungsmassnahmen voraussichtlich notwendig sind. In der beschlossenen Planung, die dem BAFU bis zum
  6. Dezember 2014 einzureichen ist, werden die Wasserkraftwerke, bei denen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere getroffen werden müssen, definitiv bezeichnet und die Sanierungsmassnahmen und deren Umsetzungsfristen bestimmt. Die Massnahmen müssen im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers aufeinander und mit anderen Massnahmen abgestimmt werden. Wenn besondere Verhältnisse vorliegen und deshalb die zu treffenden Sanierungsmassnahmen noch nicht definitiv bestimmt werden können, muss der Kanton in der Planung eine Frist festlegen, innert der er über allfällige Sanierungen entscheidet. Für die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen sieht Art. 9c VBGF vor, dass die kantonale Behörde bei Wasserkraftanlagen, für welche die Sanierungsmassnahmen in der Planung aufgrund besonderer Verhältnisse noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, von den Inhabern eine Prüfung von verschiedenen Varianten verlangen kann. Bevor sie bei diesen Kraftwerken über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört sie das BAFU an. Betreffend Fischgängigkeit von Gewässern und entsprechenden, erforderlichen Massnahmen sei auf die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene Publikation “Wiederherstellung der Fischwanderung – Strategische Planung“ verwiesen. Es handelt sich um ein Modul der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer und zeigt ein zweckmässiges Vorgehen auf, wie die Anforderungen der Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung im Bereich Wiederherstellung der Fischwanderung erfüllt werden können (Download Wiederherstellung der Fischwanderung – Strategische Planung 02.05.2012 | 2159 KB | PDF). Verwiesen sei auch auf die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene „Wiederherstellung der Fischauf- und -abwanderung bei Wasserkraftwerken“, - 12 - Checkliste Best practice. Darin wird die Problematik erläutert und sie enthält eine Reihe von Empfehlungen, um die Wiederherstellung der Fischwanderung bei kleinen und mittelgrossen Wasserkraftwerken zu gewährleisten (Download Wiederherstellung der Fischauf- und -abwanderung bei Wasserkraftwerken 04.05.2012 | 7642 KB | PDF). 3.1.3 Das geänderte Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, Revitalisierungen zu planen und umzusetzen (Art. 38a GSchG). Als Revitalisierungen gelten bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers (Art. 4 lit. m GSchG). Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b GSchG). Das vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene Modul „Revitalisierung Fliessgewässer – Strategische Planung“ ist ein Modul der Vollzugshilfe „Renaturierung der Gewässer“. Es zeigt ein zweckmässiges Vorgehen auf, wie die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich der Planung von Revitalisierungen erfüllt werden können (Download Revitalisierung Fliessgewässer. Strategische Planung 08.03.2012 | 633 KB | PDF). Das Forschungsprojekt «Integrales Flussgebietsmanagement» erarbeitete ökologische und wasserbauliche Grundlagen zur Revitalisierung von Fliessgewässern und unterstützt so deren Planung und Umsetzung. Die „Merkblatt-Sammlung Wasserbau und Ökologie“ des BAFU aus dem Jahre 2012 präsentiert Ergebnisse dieses transdisziplinären Projekts von Eawag, WSL, LCH-EPFL und VAW-ETHZ und richtet sich an Fachleute in Bundesämtern, kantonalen Ämtern sowie Ingenieur- und Ökobüros (Download Merkblatt-Sammlung Wasserbau und Ökologie 12.07.2012 | 10347 KB | PDF). Die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene, modular aufgebaute „Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer“, Übersicht über alle Module, umfasst alle Aspekte der Renaturierung der Gewässer in den Bereichen Revitalisierung von Fliess- und stehenden Gewässern, Auen, Wiederherstellung der freien Fischwanderung und des Geschiebehaushalts, Sanierung von Schwall und Sunk sowie der Koordination wasserwirtschaftlicher Vorhaben. Die Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer soll die Kantone bei der Umsetzung der neuen rechtlichen Bestimmungen im Gewässerschutz unterstützen und einen schweizweit koordinierten und einheitlichen Vollzug des Bundesrechts ermöglichen. 3.1.4 Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 GSchG und solche nach revidiertem GSchG müssen nicht zusammen angeordnet werden, was sich bereits aus den unterschiedlichen Sanierungsfristen ergibt (vgl. Art. 81 bzw. Art. 83a GSchG). Es steht jedoch nichts entgegen, diese Massnahmen zu koordinieren und gemeinsam zu verfügen, wo dies sinnvoll erscheint oder zur Vermeidung entschädigungspflichtiger Eingriffe nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 28. November 2012 E. 2.7.3 und Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember 2012 E. 3, 3.1, 3.1.1 - 3.1.4). - 13 -
  7. Gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG ordnet die Behörde über Art. 80 Abs. 1 GSchG hinausgehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711). 4.1 Zwischen Art. 80 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 GSchG besteht ein enger Zusammenhang. Erst wenn der Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG bestimmt ist, kann beurteilt werden, ob eine weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG notwendig ist und, wenn ja, welchen Umfang diese haben soll (vgl. hierzu Mitteilung Nr. 39 des BAFU zum Gewässerschutz, Wasserentnahmen, Vorgehen bei der Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG, S. 12 f. und 66 f.). Im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 GSchG ist für jenen Teil der Sanierung, welcher über das nach Art. 80 Abs. 1 GSchG Gebotene hinausgeht, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ausgangspunkt bildet das Sanierungsziel. Massgebend sind vorliegend die Schutzziele der Inventarobjekte, welche sich für Auen namentlich aus Art. 4 der Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31) und für Amphibienlaichgebiete aus Art. 6 der Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete- Verordnung; AIgV; SR 451.34) ergeben. Wie weit das Schutzziel erreicht werden kann, ist in Berücksichtigung der verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit festzulegen (vgl. Riva, a.a.O., S. 144 ff.). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist zu prüfen, ob sich der Eingriff angesichts seiner Schwere und des damit erreichbaren Nutzens lohnt. Wenn ein Missverhältnis zwischen dem Eingriffszweck und der Eingriffswirkung vorliegt, erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig. In der Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG vom 29. April 1987 wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG seien nur soweit anzuordnen, als es zur dringend notwendigen Verbesserung der Situation gerade noch geboten sei. Es dürfe deshalb angenommen werden, dass die Entschädigungen ein vertretbares Mass nicht überstiegen (BBl 1987 1171). Da die Massnahmen regelmässig in verliehene, wohlerworbene Rechte eingreifen und eine Enteignungsentschädigung auslösen, würde ein anderes Verständnis auch den Rahmen des finanziell Möglichen sprengen. Dementsprechend ist eine Fokussierung auf die wichtigsten Massnahmen unabdingbar. Eine Priorisierung von Objekten von nationaler Bedeutung ist dabei grundsätzlich zulässig, darf aber nicht dazu führen, dass Objekte von regionaler Bedeutung von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 80 Abs. 2 GSchG herausfallen, da dies dem Wortlaut der Bestimmung zuwider laufen würde (Urteil des Bundesgerichts 1 C_262/2011 vom 28. November 2011 E. 3.7). 4.2 Für den Entscheid über Sanierungen gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG müssen in der Regel gründliche und umfassende Abklärungen getroffen werden. - 14 - Vorliegend befindet sich das schützenswerte Auengebiet „Bilderne“ in der Restwasserstrecke. Es handelt sich um ein Auengebiet von nationaler Bedeutung, das auch vom Kanton Wallis mit Beschluss vom 11. März 1998 (SGS/VS 451.334) zu einem kantonalen Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Die Vorinstanz wird bei ihrer neuen Beurteilung zu prüfen haben, ob mit weitergehenden Sanierungsmassnahmen die Schutzziele für das Auengebiet „Bilderne“ gewahrt werden können oder ob zusätzliche Massnahmen (Spülregime, Geschiebehaushalt, usw.) nach Art. 80 Abs. 2 GSchG erforderlich sind (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember 2012 E. 4, 4.1 und 4.2).
  8. Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, der angefochtene Staatsratsentscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG), wobei gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist insbesondere die Bedeutung des Falls und dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. In Erwägung dieser Kriterien erachtet das Gericht vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- als angemessen. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie - 15 - sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechende gemeinsame Parteientschädigung vorliegend auf insgesamt Fr. 3 000.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 12 60 vom 4. Oktober 2012 E. 11.2). Demnach erkennt das Kantonsgericht:
  9. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
  10. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt.
  11. Dem Beschwerdeführer WWF Schweiz wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3 000.-- zugesprochen.
  12. Dieses Urteil ist den Beschwerde führenden Parteien, der Beschwerdegegnerin, dem Bundesamt für Energie, dem Bundesamt für Umwelt und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitzuteilen. Sitten, 22. Februar 2013
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

A1 12 270

URTEIL VOM 22. FEBRUAR 2013

Kantonsgericht Öffentlichrechtliche Abteilung

Es wirken mit: Kantonsrichter Jean-Pierre Zufferey, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner sowie Gerichtsschreiber Paul Constantin,

in Sachen

World Wide Fund for Nature Schweiz (WWF), Stiftung für Natur und Umwelt, WWF Oberwallis, beide vertreten durch Rechtsanwalt A__________

gegen

Staatsrat des Kantons Wallis, Schweizerische Bundesbahnen SBB AG

(Wasserrecht und Sanierung, Art. 80 GSchG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. September 2012.

- 2 - Sachverhalt

A. Die Schweizerischen Bundesbahnen AG (SBB AG) betreibt das Kraftwerk B__________. Im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 gab der Chef des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung (DVER) bekannt, dass er im Rahmen der Umsetzung des kantonalen Gewässersanierungsplanes und gestützt auf Art. 80 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) gegenüber der SBB AG folgende Sanierungsmassnahmen anzuordnen beabsichtige:

1. Die SBB AG hat bis spätestens 31.12.2012 das im von der C__________ und der D__________ im ausgearbeiteten und mit Plänen untermauerten Sanierungsprojekt vom xxxxx 2012 mit der Bezeichnung „Sanierung Kraftwerk B__________ nach Art. 80ff GschG“ Sanierungsmassnahme beschriebene Umgehungsgerinne bei der Fassung B__________, Gemeindegebiet E__________, gemäss Massnahme xxxxx laut kantonalem Gewässersanierungsplan zu realisieren.

2. Sie hat weiters gemäss Massnahme xxxxx laut kantonalem Gewässersanierungsplan über das zu

1. angeführte Umgehungsgerinne ab 1.1.2013 die geforderte Dotation von minimal 350 l/s in die Rhone ganzjährig sicherzustellen.

3. Die SBB AG erstattet der Dienststelle für Energie und Wasserkraft bis spätestens 30.6.2013 einen nachvollziehbaren und aussagekräftigen Bericht samt Fotodokumentation über die Umsetzung der beiden Massnahmen.

4. Der endgültigen Sanierungsverfügung vorbehalten bleiben Projektmodifikationen sowie Auflagen und Bedingungen, soweit sie sich hinsichtlich der Ergebnisse der kantonalen Vernehmlassung bzw. der Anhörung gemäss Art. 19 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (GS/VS 172.6) als begründet und notwendig zur Erreichung des Sanierungszieles erweisen.

Weiter wurde in der Publikation erwähnt, dass gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG sowie gemäss Art. 19 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege (VVRG; SGS/VS 172.6) dieser Entwurf der Sanierungsverfügung samt dem angeführten Sanierungsprojekt mit der Einladung zur Stellungnahme öffentlich aufgelegt wird. Auch wurde darauf hingewiesen, dass während der Auflagedauer vom 30. März 2012 bis einschliesslich 30. April 2012 das Ausführungsprojekt im Büro der Munizipalgemeinde E__________ sowie in der Dienststelle für Energie und Wasserkraft des DVER, Avenue du Midi 7, Sion, eingesehen werden kann und allfällige Einsprachen schriftlich und in doppelter Ausführung bis einschliesslich 30. April 2012 an das DVER in Sitten zu richten sind. B. Am 5. September 2012 erliess der Staatsrat gegenüber der SBB AG die Sanierungsverfügung gemäss Art. 80 Abs. 1 GschG mit verschiedenen Auflagen und Bedingungen und informierte hierüber gestützt auf Art. 30 Abs. 2 VVRG im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012. C. Gegen die Sanierungsverfügung erhoben der WWF Schweiz und der WWF Oberwallis am xxxxx 2012 bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Rechtsbegehren:

- 3 -

1. Die SBB AG sei zu verpflichten, beim Kraftwerk B__________ in E__________

a) spätestens ab Ende 2012 bzw. raschestmöglich insgesamt mindestens die folgenden Dotierwassermengen in die Rhone abzugeben:

- April – September : 1200 l/s

- Oktober – März: 1500 l/s

b) Spülungen nur bei sommerlichen Hochwässern auszuführen und unmittelbar nach dem Hochwasserereignis eine genügend lange Nachspülung mit sukzessiv abnehmender Wassermenge vorzunehmen. Zudem seien fünf mittlere Hochwässer während je 48 Stunden zwischen Mai und Oktober vollständig durchzuleiten. Das Spülregime sei mittels Erfolgskontrolle zu überwachen und allenfalls nachzubessern.

c) Das Umgehungsgerinne (Fischmigrationshilfe) gemäss Dispositivziffer 1.1 des angefochtenen Entscheids so zu bauen und zu betreiben, dass auch adulte Bach- und Seeforellen dieses während mindestens 300 Tagen pro Jahr (d.h. mindestens zwischen Q30 und Q330) durchwandern können. Dazu sei u.a. eine Wassertiefe von mindestens 43 cm zu gewährleisten.

2. Der angefochtene Entscheid sei durch das Kantonsgericht im Sinne von Ziffer 1 des Antrags gemäss vorliegender Beschwerde abzuändern bzw. zu ergänzen.

3. Eventualiter sei der angefochtene Entscheid aufzuheben und die Sache zur Überarbeitung und Ergänzung an den Staatsrat zurückzuweisen, verbunden mit den Vorgaben gemäss Ziffer 1 des Antrags gemäss vorliegender Beschwerde.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegner.

Der Staatsrat in seiner Vernehmlassung vom 7. November 2012 und die SBB AG (Beschwerdegegnerin) in ihrer Stellungnahme vom 14. November 2012 machen die fehlende Legitimation der Beschwerde führenden Parteien geltend und beantragten beide, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei. In ihrer Replik vom 23. Januar 2013 hielten die Beschwerde führenden Parteien an ihren in der Beschwerde gestellten Anträgen fest und hinterlegten eine Honorarnote in der Höhe von Fr. 7 440.--. Die Beschwerdegegnerin hielt in ihrer Duplik vom 4. Februar 2013 an ihren früher gestellten Rechtsbegehren fest. Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.

Erwägungen

1. Das Kantonsgericht prüft die Eintretensvoraussetzungen von Amtes wegen (BGE 123 II 56 E. 2 S. 58). 1.1 Die angefochtene Sanierungsverfügung des Staatsrats erfolgte gestützt auf Art. 80 GSchG und Art. 3 lit. a des Gesetzes betreffend die Vollziehung des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen die Verunreinigung vom 16. November 1978 (kGSchG; SGS/VS 814.2). Der Staatsratsentscheid stellt eine letztinstanzliche

- 4 - Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. 1.2 Der WWF Schweiz zählt zu den gesamtschweizerischen Organisationen, die sowohl nach Art. 55 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG; SR 814.01) als auch nach Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) beschwerdeberechtigt sind (vgl. Anhang der Verordnung über die Bezeichnung der beschwerdeberechtigten Umweltschutzorganisationen vom 27. Juni 1990, VBO, SR 814.076; Urteil des Bundesgerichts 1A.168/2005 vom 1. Juni 2006 E. 1.3). Es kann offen bleiben, ob der WWF Oberwallis, der im erwähnten Anhang nicht aufgeführt ist und nicht zu den gesamtschweizerischen Organisationen nach Art. 55 USG und Art. 12 NHG zählt, beschwerdeberechtigt ist. Die Legitimation zur ideellen Verbandsbeschwerde setzt im Einzelfall kumulativ voraus, dass die angefochtene Verfügung in Erfüllung einer Bundesaufgabe i.S. von Art. 2 NHG erlassen wurde (BGE 121 II 190). Sanierungsverfügungen gemäss Art. 80 GSchG stellen wie die Erteilung einer Wassernutzungskonzession sowie einer gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 29 GSchG eine Bundesaufgabe gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. b NHG dar (Urteil des Bundesgerichts 1A.151/2002 vom

22. Januar 2003 E. 1.2 mit Bezug auf BGE 114 Ib 81 E. 1b; BGE 126 II 283, nicht publ E. 1c; 1A.59/1995 E. 1c, in URP 2000 691 ff.; vgl. auch BGE 119 Ib 254 E. 1c S. 263; Seitz/Zimmermann, Bundesgesetz über den Natur- und Heimatschutz NHG: Bundesgerichtliche Rechtsprechung 1997-2007, URP 2/2008 S. 112 ff., insbes. unter Hinweis auf Urteil des Bundesgerichts 1A.185/2006 E. 5.2 [Bundesaufgabe kann von kantonaler Behörde erfüllt werden]; BGE 131 II 58 E. 1.1 und 131 II 545 E. 2.2). Der WWF Schweiz (Beschwerdeführer) ist mithin gemäss Art. 12 NHG beschwerdeberechtigt. Aber auch weil im vorliegenden Verfahren neben Aspekten des Wasserrechts und der eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung auch solche des Bundesgesetzes über die Fischerei vom 21. Juni 1991 (BGF; SR 923.09) zu beachten sind, kann der Beschwerdeführer insoweit im Sinne von Art. 12 NHG als zur Beschwerde legitimiert betrachtet werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.391/2006 vom

29. November 2006 E. 1.4; vgl. BGE 120 Ib 233, nicht publizierte E. 1c). 1.3 Sowohl die Vorinstanz als auch die Beschwerdegegnerin machen geltend, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, weil der Beschwerdeführer es unterlassen habe, gegen den im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 publizierten Entwurf der Sanierungsverfügung einzusprechen. Gemäss Art. 44 und 80 VVRG sei nämlich zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht berechtigt, wer von der Möglichkeit, vor der unteren Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht habe. Auch gemäss Art. 12c Abs. 2 NHG könne eine Organisation keine Beschwerde erheben, wenn sie sich nicht an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht beteilige. Es trifft zu, dass gemäss Art. 12c Abs. 2 NHG eine Gemeinde oder eine Organisation, die sich an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht oder kantonalem Recht nicht beteiligt hat, keine Beschwerde mehr erheben kann. Dies setzt jedoch voraus, dass das Bundesrecht oder das kantonale Recht ein entsprechendes Einspracheverfahren

- 5 - gesetzlich (im formellen Sinn) vorsehen. Weder das eidgenössische noch das kantonale Recht sehen für das Sanierungsverfahren nach Art. 80 ff. GSchG ein selbständiges Einspracheverfahren vor. Es wird einzig verlangt, dass die Behörde, bevor sie die Sanierungsverfügung eröffnet, den Betroffenen Akteneinsicht und das rechtliche Gehör zu gewähren hat (Bernhard Frei, Die Sanierung nach Art. 80 ff. Gewässerschutzgesetz vom 24.1.1991 bei der Wasserkraftnutzung; rechtliche Probleme, S. 52; herausgegeben vom Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft [BUWAL] Bern, Dezember 1991). Der Kanton Wallis tat dies vorliegend mit seiner Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012, aus welcher eindeutig hervorgeht, dass der Entwurf der Sanierungsverfügung samt dem angeführten Sanierungsprojekt mit der Einladung zur Stellungnahme öffentlich aufgelegt werde. Weiter wird darauf hingewiesen, dass während der Auflagedauer das Ausführungsprojekt bei der Munizipalgemeinde E__________ und bei der Dienststelle für Energie und Wasserkraft des DVER in Sitten eingesehen werden kann. Weiter steht in der Publikation der Hinweis, dass allfällige Einsprachen schriftlich und in doppelter Ausführung bis einschliesslich xxxxx 2012 an das DVER in Sitten zu richten seien. Die Publikation erwähnt ausdrücklich Art. 19 VVRG. Diese Bestimmung findet sich von der Gesetzessystematik her im VVRG unter Ziffer 6., Ermittlung des Sachverhalts, lit.

b) Rechtliches Gehör, Art. 19 Grundsatz. Art. 19 Abs. 1 VVRG sieht vor, dass die Parteien Anspruch haben, von der zuständigen Behörde schriftlich oder mündlich angehört zu werden, bevor die Verfügung ergeht. Gemäss Art. 19 Abs. 2 VVRG kann die Behörde, wenn eine unbestimmte Zahl von Personen durch eine Verfügung berührt werden kann, zu ihrer Anhörung vor Verfügungserlass das Gesuch oder den Verfügungsentwurf im Amtsblatt veröffentlichen, mit Angabe des Ortes, wo die Akten eingesehen werden können. Gemäss dieser Bestimmung setzt die Behörde eine angemessene Frist zur Erhebung von Einwendungen („… des objections ...“) unter Hinweis auf die Verwirkungsfolgen. Bereits aus dem Wortlaut dieser Gesetzesbestimmung wird erkennbar, dass es sich einzig um das rechtliche Gehör, mit der Möglichkeit des Akteneinsichtsrechts und des Vorbringens von Einwendungen handelt und nicht um ein formelles Einspracheverfahren im Rechtssinne. Weiter ist relevant, dass in der Publikation keine Verwirkungsfolgen enthalten waren. Dass dies unabdingbar erforderlich ist, folgt auch aus dem von der Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe an das Kantonsgericht vom 4. Februar 2013 zitierten BGE 121 II 224. In jener Angelegenheit sah nämlich der kantonale Gesetzgeber ausdrücklich vor, dass, wer den baurechtlichen Entscheid nicht rechtzeitig verlangt, das Rekursrecht verwirkt (§ 316 Abs. 1 PBG). Wollte die Behörde mit der Publikation des Entwurfs der Sanierungsverfügung erreichen, dass jemand, der nicht innerhalb der Auflagedauer dagegen einspricht, das Recht auf das Einreichen eines Rechtsmittels gegen die spätere Sanierungsverfügung verwirkt, hätte dies aus der Publikation eindeutig hervorgehen müssen. Art. 19 Abs. 2 VVRG, auf den in der Publikation ausdrücklich verwiesen worden war, verlangt nämlich explizit, dass auf die Verwirkungsfolgen hingewiesen werden muss. Dies war jedoch, wie dargelegt, vorliegend nicht der Fall, weshalb dem Beschwerdeführer, der während der Auflagedauer weder in die Akten Einsicht genommen noch irgendwelche Einwendungen gegen den Entwurf der Sanierungsverfügung erhoben hat, nicht entgegengehalten werden kann, er hätte das

- 6 - Recht, die später im Amtsblatt Nr. xxx vom xxxxx 2012 publizierte Sanierungsverfügung anzufechten, verwirkt. Somit kann ihm auch nicht Art. 44 Abs. 2 VVRG, auf den in der Publikation ebenfalls nicht hingewiesen worden war, entgegengehalten werden. Den Beschwerdeführer vorliegend vom Rechtsmittelverfahren ausschliessen zu wollen, würde auf einen nach Art. 29 Abs. 1 BV verbotenen, überspitzten Formalismus hinauslaufen. 1.4 Aus diesen Gründen ist auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde des WWF Schweiz einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).

2. Der Beschwerdeführer rügt insbesondere die Verletzung von Art. 80 Abs. 1 und Abs. 2 GSchG. Er beantragt insbesondere, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, beim Kraftwerk B__________ in E__________ spätestens ab Februar 2012 bzw. raschestmöglich insgesamt für die Monate April – September eine Dotierwassermenge von mindestens 1 200 l/s und für die Monate Oktober – März eine solche von mindestens 1 500 l/s in die Rhone abzugeben. 2.1 Gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG muss ein Fliessgewässer, welches durch Wasserentnahmen wesentlich beeinflusst wird, unterhalb der Entnahmestellen nach den Anordnungen der Behörde so weit saniert werden, als dies ohne entschädigungsbegründende Eingriffe in bestehende Wassernutzungsrechte möglich ist. 2.1.1 Sanierungsmassnahmen sind Eigentumsbeschränkungen, die die Voraussetzungen von Art. 36 BV erfüllen, d.h. im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein müssen. Der Gesetzgeber hat im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG die Interessenabwägung in generell-abstrakter Weise vorgenommen und entschieden, dass Sanierungen bis zur Entschädigungsschwelle einem überwiegenden öffentlichen Interesse entsprechen (vgl. Enrico Riva, Wohlerworbene Rechte- Eigentum-Vertrauen, 2007, S. 144). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit ist bei Gewässersanierungen jedoch im Einzelfall zu beachten. Es dürfen daher nur Massnahmen angeordnet werden, die effektiv geeignet sind, bestehende Beeinträchtigungen eines Fliessgewässers zu vermindern, und es darf keine Massnahme verlangt werden, wenn die gleiche Sanierungswirkung mit anderen, für die Inhaber der Wasserrechte weniger einschneidenden Vorkehren erreicht werden kann. Das weitere Kriterium der Zumutbarkeit (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) ist im Rahmen der Anwendung von Art. 80 Abs. 1 GSchG vom Gesetzgeber durch die Entschädigungsschwelle bereits weitgehend vorab entschieden worden (Riva, a.a.O., S. 146 f.). Dies bedeutet mit anderen Worten: Kann mit einer Sanierung keine nennenswerte Verbesserung erreicht werden, fehlt ein öffentliches Interesse und sind die Sanierungsmassnahmen unverhältnismässig. Im Übrigen aber, soweit eine namhafte Verbesserung erreicht werden kann, besteht gemäss Art. 80 Abs. 1 GSchG eine Sanierungspflicht bis zur Entschädigungsschwelle und entfällt eine weitere Interessenabwägung und Verhältnismässigkeitsprüfung. Das Interesse an der verstärkten Förderung der Wasserkraft aufgrund des geplanten Ausstiegs aus der Kernenergie und die Gefahren des Verlusts von Arbeitsplätzen und von

- 7 - Steuerausfällen bei zu einschneidenden Sanierungsmassnahmen sind deshalb im Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG nicht zu berücksichtigen und können das gesetzlich umschriebene Interesse an der Sanierung der Wasserentnahmen nicht schmälern (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 28. November 2012 E. 2.7.1). 2.1.2 Sanierungen nach Art. 80 Abs. 1 GSchG sind nur zulässig, soweit hierdurch nicht in die Substanz bestehender wohl erworbener Rechte eingegriffen wird. Ob ein staatlicher Eingriff die Substanz respektiert, beurteilt sich nach der wirtschaftlichen Tragbarkeit des Eingriffs für den Träger des Rechts (vgl. Riva, a.a.O., S. 156). Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist darauf gerichtet, den Wert rechtmässig getätigter Investitionen zu bewahren. Wer die aus dem wohlerworbenen Recht fliessenden Befugnisse umsetzt und zu diesem Zweck Investitionen tätigt, soll bezüglich der wirtschaftlichen Folgen, in deren Erwartung er seinen Investitionsentscheid fällte, vor staatlichen Beeinträchtigungen geschützt sein. Es muss möglich sein, während der angenommenen Existenzdauer des geschaffenen Werks die Investitionen zu amortisieren, fremdes und eigenes Kapital angemessen zu verzinsen, die laufenden Kosten zu decken und eine ausreichende Liquidität aufrechtzuerhalten. Um diese Ziele zu erreichen, muss das Werk den nötigen Ertrag abwerfen. Wirtschaftlich tragbar sind staatliche Eingriffe daher, wenn sie in ihren Auswirkungen diese Mindestrentabilität des Werks intakt lassen. Das Kriterium der wirtschaftlichen Tragbarkeit ist folglich auf die Erhaltung der wirtschaftlichen Existenzfähigkeit eines Werks und auf den Investitionsschutz ausgerichtet und basiert damit auf den gleichen Prinzipien, welche die Eigentumsgarantie und den Vertrauensschutz bestimmen (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom

28. November 2012 E. 2.7.2; zur Publikation bestimmtes Urteil des Bundesgerichts 1C_119/2012 vom 20. September 2012 E. 4.5; vgl. hierzu auch BGE 127 II 69 E. 5a S. 75 f.; 126 II 171 E. 4b S. 181 f.; 125 II 591 E. 6a und b S. 600 f.; Riva, a.a.O., S. 114 f.). 2.1.3 In der Botschaft zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG vom 29. April 1987 hielt der Bundesrat fest, die zuständige Behörde werde verpflichtet, alle bis zur Grenze der Entschädigungspflicht bestehenden Sanierungsmöglichkeiten voll auszuschöpfen (BBl 1987 1170). Zur Bestimmung des Umfangs der Sanierungspflicht ist es sachgerecht, von der durchschnittlichen Produktion der Werkanlagen über einen genügend langen, repräsentativen Zeitraum auszugehen. Im Weiteren sind die möglichen Sanierungsmassnahmen und deren ökologisches Potenzial zu evaluieren und die auf die einzelnen Massnahmen entfallenden Produktionseinbussen und Erlösminderungen konkret zu ermitteln. Alsdann ist ein sinnvolles Massnahmenpaket zusammenzustellen und zu bestimmen, ob dieses den Rahmen der zulässigen Einschränkungen ausschöpft, ohne ihn zu überschreiten. Bei einer Sanierung im Sinne von Art. 80 Abs. 1 GSchG ist diejenige Variante zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimalste ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweist (Maurus Eckert, Rechtliche Aspekte der Sicherung angemessener Restwassermengen, Diss. 2002, S. 165). Die kantonalen Behörden verfügen über einen Ermessens- und Beurteilungsspielraum, was die Wahl des Sanierungskonzepts, die Auswahl der sanierungswürdigen Entnahmen und die im Einzelnen zu treffenden

- 8 - Massnahmen angeht. Bei der Bestimmung des Umfangs der Sanierungspflicht ist der Beurteilungsspielraum hingegen begrenzt, da die Möglichkeiten entschädigungslos hinzunehmender Sanierungsmassnahmen, wie erwähnt, auszuschöpfen sind und diese als zumutbar gelten. Sanierungsziel ist grundsätzlich, dass die Wasserführung den Vorschriften der Art. 31- 33 GSchG über die Mindestrestwassermengen möglichst nahe kommt bzw. dass der ökologische Zustand der Gewässer mit Entnahmen so optimiert wird, dass er den Verhältnissen bei ausreichender Mindestrestwassermenge möglichst weitgehend entspricht. Die Palette möglicher Sanierungsmassnahmen ist vielfältig. Im Vordergrund steht die gezielte Erhöhung der Dotierwassermenge. Aber auch andere Massnahmen zur Verbesserung der ökologischen Situation (aus gewässerökologischer, fischereilicher, naturschützerischer oder landschaftsschützerischer Sicht betrachtet) sind möglich, insbesondere bauliche und betriebliche. Die Massnahmen lassen sich auch kombinieren, um eine bessere Gesamtwirkung zu erzielen. 2.1.4 Zur Ermittlung des Umfangs der trag- bzw. zumutbaren Einschränkungen ist auf die konkreten Verhältnisse des konzessionierten Werks und nicht auf ein abstraktes Rechnungsmodell abzustellen. Der Rahmen des entschädigungslos Hinzunehmenden kann nicht ein für alle Mal, für alle Unternehmen gleich bzw. nach schematischen Kriterien festgelegt werden. Er bestimmt sich nach den betrieblichen Verhältnissen. Zu berücksichtigen sind insbesondere der Gewinn, die Konzessionsdauer und der Umfang der bereits erfolgten Abschreibungen (vgl. Riva, a.a.O., S. 192). Eine Überwälzungsmöglichkeit von Massnahmekosten auf die Konsumenten darf angesichts der Liberalisierung des Strommarkts nur in beschränktem Umfang, nach Massgabe der Strompreisentwicklung, einbezogen werden. Selbst bei relativ ungünstigen betrieblichen Verhältnissen dürften Produktions- bzw. Erlöseinbussen im Umfang von 1-2 % bei Ausschöpfung des Optimierungspotenzials in der Regel noch zumutbar sein. Bei durchschnittlichen Verhältnissen sind wohl Massnahmen mit Produktions- bzw. Erlöseinbussen bis zu 5 % zu erwägen. Bei guter bis sehr guter Ertragslage und entsprechend abgeschriebenen Anlagen können sich Sanierungsmassnahmen rechtfertigen, die noch weiter gehen und Produktions- bzw. Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 28. November 2012 E. 2.7.4; vgl. hierzu Riva, a.a.O., S. 179 ff., insb. S. 191 f. mit Hinweisen; vgl. ferner Mitteilung Nr. 25 des BAFU zum Gewässerschutz, Sanierungsbericht Wasserentnahmen, Sanierung nach Art. 80 Abs. 1 GSchG, S. 26). Es sind nämlich diejenigen Sanierungsmassnahmen zu wählen, welche unter Berücksichtigung der Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit das optimalste ökologische Nutzenverhältnis bzw. ökologische Potenzial aufweisen. Bei guter bis sehr guter Ertragslage können, wie dargelegt, Massnahmen angeordnet werden, die Produktions- oder Erlösminderungen von über 5 % zur Folge haben, ohne dass hierdurch die Grenze der wirtschaftlichen Tragbarkeit überschritten wird. Im zu beurteilenden Fall hat die Vorinstanz bei der Festlegung der Obergrenze von 1,4 % Produktionsverlust zu Unrecht eine Interessenabwägung durchgeführt (vgl. E. 2.1.1

- 9 - hiervor) und die Ertragslage der Beschwerdegegnerin zu wenig genau abgeklärt und berücksichtigt. Dabei sind die Abschreibungen der getätigten Investitionen und die Gestehungskosten (Strompreis) mitzuberücksichtigen. Dies sind unabdingbare Voraussetzungen, um die Schwelle der wirtschaftlichen Tragbarkeit bei der Beschwerdegegnerin zu kennen. Von der Menge an produzierter Energie hängt massgeblich ab, wie sich die Abgabe einer in absoluten Zahlen bestimmten Dotierwassermenge auf die Erlösminderung in Prozenten auswirkt, denn je kleiner die Energieproduktion, desto stärker fällt die Dotierwassermenge ins Gewicht. Gemäss Art. 4 lit. h GSchG ist die massgebliche (natürliche) Abflussmenge aufgrund einer 10-Jahres-Periode zu ermitteln. Ein 10- Jahres-Mittel bietet sich deshalb nach Meinung des Gesetzgebers als genügend repräsentativ an. Aus dem angefochtenen Entscheid ist nicht ersichtlich, über welchen Zeitraum die jährliche Stromproduktion festgestellt worden ist. 2.1.5 Die Vorinstanz erwog, dass angesichts einer ganzjährigen Restwasserdotierung von 350 l/s für das Kraftwerk B__________ von einem Produktionsmengenausfall von ca. 0,58 GWh/a, was einem Minus von 1,4 % der Produktion entspreche, auszugehen sei. Darüber hinaus würden im vorliegenden Fall die baulicherseits notwendigen Arbeiten für die Fischwanderungsanlage einen Kostenumfang von ca. Fr. 990'000.-- bedeuten, was im Hinblick auf das Konzessionsende im Jahr 2030 einen jährlichen Mehraufwand von ca. Fr. 110 000.-- mit sich bringen würde. Aus volkswirtschaftlicher Sicht und im öffentlichen Interesse am bestmöglichen Erhalt der erneuerbaren, einheimischen Ressourcen wie der Wasserkraft sei eine Verminderung von mehr als ein paar Prozent der Produktion unabhängig der Rentabilität der Anlage wirtschaftlich nicht tragbar. Weiter erwog der Staatsrat, dass im vorliegenden Fall insbesondere im Hinblick auf die noch ausstehende Konzessionsdauer (Erlöschen der Wasserrechtskonzession durch Zeitablauf Ende 2030) die verfügten Sanierungsmassnahmen für die Beschwerdegegnerin wirtschaftlich tragbar seien (Erwägungen 13 – 14 im angefochtenen Entscheid). Die von der Vorinstanz getroffenen Abklärungen betreffend wirtschaftliche Tragbarkeit genügen den diesbezüglichen Anforderungen (Ertragslage der Konzessionärin, Abschreibungen getätigter Investitionen, Gestehungskosten [Strompreise], Erfassung der durchschnittlichen Stromproduktion über einen genügend langen, repräsentativen Zeitraum, usw.) der neuesten Rechtsprechung des Bundesgerichts und der darin erwähnten Doktrin in keiner Art und Weise. Aus diesen Gründen ist die angefochtene Sanierungsverfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur neuen Beurteilung im Sinne dieser Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Vorinstanz wird daher ausgehend von einer (auf aktuellen Produktionszahlen basierenden) 10-Jahres-Periode die jährliche Durchschnittsproduktion zu bestimmen und gestützt darauf die konkreten wirtschaftlichen Folgen der einzelnen Sanierungsmassnahmen für die Beschwerdegegnerin abzuklären, d.h. insbesondere die sich daraus ergebenden Erlöseinbussen zu errechnen haben. Auf dieser Grundlage wird sie die wirtschaftlich tragbaren Massnahmen anzuordnen haben. Die Beschwerde ist damit, soweit Art. 80 Abs. 1 GSchG betreffend, gutzuheissen und die Angelegenheit ist zur neuen

- 10 - Beurteilung und zur Anordnung weitergehender Massnahmen an die Regierung zurückzuweisen (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember 2012 E. 2, 2.1, 2.1.1 – 2.1.5).

3. Bei der Neubeurteilung wird die Vorinstanz auch die nachfolgenden, bereits am

1. Januar 2011 in Kraft getretenen, Gesetzesänderungen anzuwenden haben. 3.1 Die eidgenössischen Räte haben am 11. Dezember 2009 Änderungen des Gewässerschutzgesetzes vom 14. Januar 1991 (GSchG, SR 814.20), des Bundesgesetzes vom 21. Juni 1991 über den Wasserbau (WBG, SR 721.100), des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und des Bundesgesetzes vom

4. Oktober 1991 über das bäuerliche Bodenrecht (BGBB, SR 211.412.11) beschlossen (AS 2010 4285). Die Änderungen traten am 1. Januar 2011 in Kraft. Die Vorinstanz wandte in der angefochtenen Sanierungsverfügung vom 5. September 2012 das neue Gewässerschutzrecht, auf dessen einzelnen Änderungen nachstehend näher eingegangen wird, zu Unrecht nicht an. Die Parlamentsbeschlüsse betreffen die Renaturierung der Gewässer und geben zwei Stossrichtungen vor: > die Förderung von Revitalisierungen (Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers mit baulichen Massnahmen) sowie Sicherung und extensive Bewirtschaftung des Gewässerraums. > die Reduktion der negativen Auswirkungen der Wasserkraftnutzung durch die Verminderung der Auswirkungen von Schwall und Sunk unterhalb von Wasserkraftwerken, durch die Reaktivierung des Geschiebehaushalts sowie durch die Sanierung nach dem Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über die Fischerei (BGF, SR 923.0, Art. 10) wie z.B. die Wiederherstellung der Fischgängigkeit. Die Änderung des Gewässerschutzgesetzes vom 11. Dezember 2009 erforderte u.a. Änderungen der Gewässerschutzverordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV, SR 814.201) in den betroffenen Bereichen. Die revidierte GSchV trat am 1. Juni 2011 in Kraft. 3.1.1 Art. 83b GSchG verpflichtet die Kantone, Massnahmen zur Sanierung von wesentlichen Beeinträchtigungen von Gewässern durch Schwall und Sunk und durch einen veränderten Geschiebehaushalt sowie Massnahmen bei Wasserkraftwerken nach Art. 10 BGF zu planen und dem Bund diese Planung bis zum 31. Dezember 2014 einzureichen. Die Sanierungen sind bis Ende 2030 abzuschliessen. Die Kantone müssen dem Bund alle 4 Jahre Bericht über die durchgeführten Massnahmen erstatten. Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen von 35% der anrechenbaren Kosten für die Sanierungsplanung, sofern diese fristgerecht abgeschlossen ist (Art. 62c GschG). 3.1.2 Gemäss Art. 10 BGF müssen die Kantone dafür sorgen, dass auch bei bestehenden Anlagen Massnahmen nach Art. 9 Abs. 1 BGF zum Schutz der

- 11 - Lebensräume von Wassertieren bei technischen Eingriffen getroffen werden, soweit diese wirtschaftlich tragbar sind. Da die nach Art. 10 BGF notwendigen Massnahmen bei Wasserkraftwerken dem Konzessionär gemäss Art. 15abis EnG vollständig von der nationalen Netzgesellschaft entschädigt werden, sind alle zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere notwendigen Massnahmen für den Konzessionär wirtschaftlich tragbar. Die Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.1) enthält Bestimmungen zum Verfahren, zu den Anforderungen an das Gesuch um Entschädigung und zu den anrechenbaren Kosten in Art. 17d und Anhang 1.7. Die Verordnung vom 24. November 1993 zum Bundesgesetz über die Fischerei (VBGF, SR 923.01) enthält in Art. 9b und Anhang 4 Konkretisierungen zur gesetzlich vorgeschriebenen Planung der Sanierungsmassnahmen. Demnach reichen die Kantone dem BAFU bis zum 31. Dezember 2012 einen Zwischenbericht ein, der eine Liste der bestehenden Wasserkraftwerke an Gewässern, die sich für das Gedeihen von Fischen eignen, enthält sowie Angaben darüber macht, welche Anlagen die Fischwanderung wesentlich beeinträchtigen und ob Sanierungsmassnahmen voraussichtlich notwendig sind. In der beschlossenen Planung, die dem BAFU bis zum

31. Dezember 2014 einzureichen ist, werden die Wasserkraftwerke, bei denen Massnahmen zum Schutz der Lebensräume der Wassertiere getroffen werden müssen, definitiv bezeichnet und die Sanierungsmassnahmen und deren Umsetzungsfristen bestimmt. Die Massnahmen müssen im Einzugsgebiet des betroffenen Gewässers aufeinander und mit anderen Massnahmen abgestimmt werden. Wenn besondere Verhältnisse vorliegen und deshalb die zu treffenden Sanierungsmassnahmen noch nicht definitiv bestimmt werden können, muss der Kanton in der Planung eine Frist festlegen, innert der er über allfällige Sanierungen entscheidet. Für die Umsetzung der Sanierungsmassnahmen sieht Art. 9c VBGF vor, dass die kantonale Behörde bei Wasserkraftanlagen, für welche die Sanierungsmassnahmen in der Planung aufgrund besonderer Verhältnisse noch nicht definitiv festgelegt werden konnten, von den Inhabern eine Prüfung von verschiedenen Varianten verlangen kann. Bevor sie bei diesen Kraftwerken über das Sanierungsprojekt entscheidet, hört sie das BAFU an. Betreffend Fischgängigkeit von Gewässern und entsprechenden, erforderlichen Massnahmen sei auf die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene Publikation “Wiederherstellung der Fischwanderung – Strategische Planung“ verwiesen. Es handelt sich um ein Modul der Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer und zeigt ein zweckmässiges Vorgehen auf, wie die Anforderungen der Gewässerschutz- und Fischereigesetzgebung im Bereich Wiederherstellung der Fischwanderung erfüllt werden können (Download Wiederherstellung der Fischwanderung – Strategische Planung 02.05.2012 | 2159 KB | PDF). Verwiesen sei auch auf die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene „Wiederherstellung der Fischauf- und -abwanderung bei Wasserkraftwerken“,

- 12 - Checkliste Best practice. Darin wird die Problematik erläutert und sie enthält eine Reihe von Empfehlungen, um die Wiederherstellung der Fischwanderung bei kleinen und mittelgrossen Wasserkraftwerken zu gewährleisten (Download Wiederherstellung der Fischauf- und -abwanderung bei Wasserkraftwerken 04.05.2012 | 7642 KB | PDF). 3.1.3 Das geänderte Gewässerschutzgesetz verpflichtet die Kantone, Revitalisierungen zu planen und umzusetzen (Art. 38a GSchG). Als Revitalisierungen gelten bauliche Massnahmen zur Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines verbauten, korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen Gewässers (Art. 4 lit. m GSchG). Der Bund gewährt den Kantonen Abgeltungen an die Planung und Durchführung von Massnahmen zur Revitalisierung von Gewässern (Art. 62b GSchG). Das vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene Modul „Revitalisierung Fliessgewässer

– Strategische Planung“ ist ein Modul der Vollzugshilfe „Renaturierung der Gewässer“. Es zeigt ein zweckmässiges Vorgehen auf, wie die Anforderungen der Gewässerschutzgesetzgebung bezüglich der Planung von Revitalisierungen erfüllt werden können (Download Revitalisierung Fliessgewässer. Strategische Planung 08.03.2012 | 633 KB | PDF). Das Forschungsprojekt «Integrales Flussgebietsmanagement» erarbeitete ökologische und wasserbauliche Grundlagen zur Revitalisierung von Fliessgewässern und unterstützt so deren Planung und Umsetzung. Die „Merkblatt-Sammlung Wasserbau und Ökologie“ des BAFU aus dem Jahre 2012 präsentiert Ergebnisse dieses transdisziplinären Projekts von Eawag, WSL, LCH-EPFL und VAW-ETHZ und richtet sich an Fachleute in Bundesämtern, kantonalen Ämtern sowie Ingenieur- und Ökobüros (Download Merkblatt-Sammlung Wasserbau und Ökologie 12.07.2012 | 10347 KB | PDF). Die vom BAFU im Jahr 2012 herausgegebene, modular aufgebaute „Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer“, Übersicht über alle Module, umfasst alle Aspekte der Renaturierung der Gewässer in den Bereichen Revitalisierung von Fliess- und stehenden Gewässern, Auen, Wiederherstellung der freien Fischwanderung und des Geschiebehaushalts, Sanierung von Schwall und Sunk sowie der Koordination wasserwirtschaftlicher Vorhaben. Die Vollzugshilfe Renaturierung der Gewässer soll die Kantone bei der Umsetzung der neuen rechtlichen Bestimmungen im Gewässerschutz unterstützen und einen schweizweit koordinierten und einheitlichen Vollzug des Bundesrechts ermöglichen. 3.1.4 Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 GSchG und solche nach revidiertem GSchG müssen nicht zusammen angeordnet werden, was sich bereits aus den unterschiedlichen Sanierungsfristen ergibt (vgl. Art. 81 bzw. Art. 83a GSchG). Es steht jedoch nichts entgegen, diese Massnahmen zu koordinieren und gemeinsam zu verfügen, wo dies sinnvoll erscheint oder zur Vermeidung entschädigungspflichtiger Eingriffe nötig ist (Urteil des Bundesgerichts 1C_262/2011 vom 28. November 2012 E. 2.7.3 und Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember 2012 E. 3, 3.1, 3.1.1 - 3.1.4).

- 13 -

4. Gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG ordnet die Behörde über Art. 80 Abs. 1 GSchG hinausgehende Sanierungsmassnahmen an, wenn es sich um Fliessgewässer in Landschaften oder Lebensräumen handelt, die in nationalen oder kantonalen Inventaren aufgeführt sind, oder wenn dies andere überwiegende öffentliche Interessen fordern. Das Verfahren für die Feststellung der Entschädigungspflicht und die Festsetzung der Entschädigung richtet sich nach dem Bundesgesetz vom 20. Juni 1930 über die Enteignung (EntG; SR 711). 4.1 Zwischen Art. 80 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 2 GSchG besteht ein enger Zusammenhang. Erst wenn der Rahmen von Art. 80 Abs. 1 GSchG bestimmt ist, kann beurteilt werden, ob eine weitergehende Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG notwendig ist und, wenn ja, welchen Umfang diese haben soll (vgl. hierzu Mitteilung Nr. 39 des BAFU zum Gewässerschutz, Wasserentnahmen, Vorgehen bei der Sanierung nach Art. 80 Abs. 2 GSchG, S. 12 f. und 66 f.). Im Rahmen von Art. 80 Abs. 2 GSchG ist für jenen Teil der Sanierung, welcher über das nach Art. 80 Abs. 1 GSchG Gebotene hinausgeht, eine Interessenabwägung vorzunehmen. Ausgangspunkt bildet das Sanierungsziel. Massgebend sind vorliegend die Schutzziele der Inventarobjekte, welche sich für Auen namentlich aus Art. 4 der Verordnung vom 28. Oktober 1992 über den Schutz der Auengebiete von nationaler Bedeutung (Auenverordnung; SR 451.31) und für Amphibienlaichgebiete aus Art. 6 der Verordnung vom 15. Juni 2001 über den Schutz der Amphibienlaichgebiete von nationaler Bedeutung (Amphibienlaichgebiete- Verordnung; AIgV; SR 451.34) ergeben. Wie weit das Schutzziel erreicht werden kann, ist in Berücksichtigung der verschiedenen privaten und öffentlichen Interessen und unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit festzulegen (vgl. Riva, a.a.O., S. 144 ff.). Unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn ist zu prüfen, ob sich der Eingriff angesichts seiner Schwere und des damit erreichbaren Nutzens lohnt. Wenn ein Missverhältnis zwischen dem Eingriffszweck und der Eingriffswirkung vorliegt, erweist sich die Massnahme als unverhältnismässig. In der Botschaft des Bundesrats zur Volksinitiative "zur Rettung unserer Gewässer" und zur Revision des GSchG vom 29. April 1987 wurde in diesem Zusammenhang ausgeführt, Sanierungsmassnahmen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG seien nur soweit anzuordnen, als es zur dringend notwendigen Verbesserung der Situation gerade noch geboten sei. Es dürfe deshalb angenommen werden, dass die Entschädigungen ein vertretbares Mass nicht überstiegen (BBl 1987 1171). Da die Massnahmen regelmässig in verliehene, wohlerworbene Rechte eingreifen und eine Enteignungsentschädigung auslösen, würde ein anderes Verständnis auch den Rahmen des finanziell Möglichen sprengen. Dementsprechend ist eine Fokussierung auf die wichtigsten Massnahmen unabdingbar. Eine Priorisierung von Objekten von nationaler Bedeutung ist dabei grundsätzlich zulässig, darf aber nicht dazu führen, dass Objekte von regionaler Bedeutung von vornherein aus dem Schutzbereich von Art. 80 Abs. 2 GSchG herausfallen, da dies dem Wortlaut der Bestimmung zuwider laufen würde (Urteil des Bundesgerichts 1 C_262/2011 vom 28. November 2011 E. 3.7). 4.2 Für den Entscheid über Sanierungen gemäss Art. 80 Abs. 2 GSchG müssen in der Regel gründliche und umfassende Abklärungen getroffen werden.

- 14 - Vorliegend befindet sich das schützenswerte Auengebiet „Bilderne“ in der Restwasserstrecke. Es handelt sich um ein Auengebiet von nationaler Bedeutung, das auch vom Kanton Wallis mit Beschluss vom 11. März 1998 (SGS/VS 451.334) zu einem kantonalen Naturschutzgebiet erklärt worden ist. Die Vorinstanz wird bei ihrer neuen Beurteilung zu prüfen haben, ob mit weitergehenden Sanierungsmassnahmen die Schutzziele für das Auengebiet „Bilderne“ gewahrt werden können oder ob zusätzliche Massnahmen (Spülregime, Geschiebehaushalt, usw.) nach Art. 80 Abs. 2 GSchG erforderlich sind (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 221 vom 21. Dezember 2012 E. 4, 4.1 und 4.2).

5. Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gutzuheissen, der angefochtene Staatsratsentscheid aufzuheben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. 5.1 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdegegnerin für das Verfahren vor dem Kantonsgericht die Kosten zu tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG), wobei gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammensetzen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 4 000.-- (Art. 25 GTar). Bei der Festsetzung der Gerichtsgebühr ist insbesondere die Bedeutung des Falls und dessen Umfang und Schwierigkeitsgrad zu berücksichtigen. In Erwägung dieser Kriterien erachtet das Gericht vorliegend eine Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- als angemessen. 5.2 Die Beschwerdegegnerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteientschädigung. Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden, die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (vom Bundesgericht bestätigt im Urteil 1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Die Kenntnis des kantonalen Prozessrechts wird bei einem berufsmässigen Rechtsvertreter vorausgesetzt. Bei der Beurteilung des Arbeits- und des Zeitaufwands darf beachtet werden, dass das Verwaltungsverfahren im Unterschied zum Zivilprozess von der Untersuchungsmaxime beherrscht wird, wodurch in zahlreichen Fällen die Tätigkeit des Anwalts erleichtert wird. Ferner wird die Tätigkeit des Rechtsvertreters nur insoweit berücksichtigt, als sie

- 15 - sich bei der Erfüllung ihrer Aufgabe an einen vernünftigen Rahmen hält, unter Ausschluss nutzloser oder sonst wie überflüssiger Schritte. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechende gemeinsame Parteientschädigung vorliegend auf insgesamt Fr. 3 000.-- (inkl. Auslagen) festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG; Urteil des Kantonsgerichts A1 12 60 vom 4. Oktober 2012 E. 11.2).

Demnach erkennt das Kantonsgericht:

1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen, der angefochtene Entscheid aufgehoben und die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Gerichtsgebühr von Fr. 1 200.-- wird der Beschwerdegegnerin auferlegt. 3. Dem Beschwerdeführer WWF Schweiz wird zu Lasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 3 000.-- zugesprochen. 4. Dieses Urteil ist den Beschwerde führenden Parteien, der Beschwerdegegnerin, dem Bundesamt für Energie, dem Bundesamt für Umwelt und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitzuteilen.

Sitten, 22. Februar 2013